Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:
1.Ziffer einsErhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die periodisch durchzuführende Gesamterhebung;
2.Ziffer 2Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
3.Ziffer 3Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;
4.Ziffer 4boden- und standortkundliche Forschung auf allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie;bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände;Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten; Aufbau und Betrieb eines Bodeninformationssystems;
5.Ziffer 5Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
6.Ziffer 6Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der genetischen Ressourcen;
7.Ziffer 7Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
8.Ziffer 8Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
9.Ziffer 9Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Materialien, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
10.Ziffer 10Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
11.Ziffer 11Ausbildung von Forstschutzorganen, Mitwirkung an der Forstarbeiter- und Forstwirtschaftsmeisterausbildung sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Schülern und Studenten;
12.Ziffer 12Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen, Sicherstellung der Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln;
13.Ziffer 13Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
14.Ziffer 14Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt; Einrichtung von Ausbildungsstätten und Führung von Beherbergungseinrichtungen.
(2)Absatz 2Das Forschungszentrum dient darüber hinaus dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:
1.Ziffer einsErmittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;
2.Ziffer 2Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
3.Ziffer 3Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
4.Ziffer 4Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen;
5.Ziffer 5Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere in Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationaler Organisationen in den in den Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Angelegenheiten im Auftrag des Bundesministers;
6.Ziffer 6Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit; Pflege des fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausches;
7.Ziffer 7Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß § 25 Abs. 2;Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß Paragraph 25, Absatz 2 ;,
8.Ziffer 8Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß § 25 Abs. 15 übertragener Aufgaben.Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß Paragraph 25, Absatz 15, übertragener Aufgaben.
(3)Absatz 3Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:
1.Ziffer einsfachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen;
2.Ziffer 2Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
3.Ziffer 3fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
4.Ziffer 4Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.
(4)Absatz 4Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten.
(5)Absatz 5Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) zu ermöglichen.Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 3,) zu ermöglichen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 BFWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BFWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 BFWG