§ 4 BFWG Aufgaben des Forschungszentrums

BFWG - BFW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die periodisch durchzuführende Gesamterhebung;

2.

Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;

3.

Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;

4.

boden- und standortkundliche Forschung auf allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie;

bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände;

Erfassung, Kartierung und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs; Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten; Aufbau und Betrieb eines Bodeninformationssystems;

5.

Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;

6.

Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen zur Sicherung der genetischen Ressourcen;

7.

Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;

8.

Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;

9.

Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Materialien, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;

10.

Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;

11.

Ausbildung von Forstschutzorganen, Mitwirkung an der Forstarbeiter- und Forstwirtschaftsmeisterausbildung sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Schülern und Studenten;

12.

Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen, Sicherstellung der Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln;

13.

Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;

14.

Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt; Einrichtung von Ausbildungsstätten und Führung von Beherbergungseinrichtungen.

(2) Das Forschungszentrum dient darüber hinaus dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologie;

2.

Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;

3.

Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;

4.

Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen;

5.

Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere in Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationaler Organisationen in den in den Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Angelegenheiten im Auftrag des Bundesministers;

6.

Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit; Pflege des fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausches;

7.

Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß § 25 Abs. 2;

8.

Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder Verordnung gemäß § 25 Abs. 15 übertragener Aufgaben.

(3) Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:

1.

fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen;

2.

Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;

3.

fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

4.

Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.

(4) Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten.

(5) Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) zu ermöglichen.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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