Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.
(3)Absatz 3Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4)Absatz 4Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5)Absatz 5Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer einsName des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;
2.Ziffer 2Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
3.Ziffer 3Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
4.Ziffer 4Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
5.Ziffer 5der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.
(6)Absatz 6Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BFWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BFWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BFWG