§ 2 BFWG

BFWG - BFW-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Forschungszentrum hat seinen Sitz in Wien.

(2) Dem Forschungszentrum obliegt die Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Das Forschungszentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1.

Name des Forschungszentrums und Angabe des Anstaltszweckes;

2.

Name und Geburtsdatum des Leiters des Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

3.

Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;

4.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;

5.

der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums ist das Kalenderjahr.

In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BFWG
§ 3 BFWG