Norm: StGB §29AußHG 1984 §17AußHG 1984 §17a
Rechtssatz: Nach § 17 Abs 1 Z 2 lit b AußHG in der Fassung BGBl 1993/408 macht sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig, wer vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach dem Außenhandelsgesetz erforderliche Bewilligung erschleicht, wenn der Wert der Waren, die ausgeführt oder eingeführt werden, jeweils 500.000 S übersteigt. Da nach § 17 a AußHG 1984 in der Fassung BGBl... mehr lesen...
Norm: AußHG §2AußHG §17
Rechtssatz: Die in § 2 Abs 1 AußHG ausgesprochene bedingte Rechtswirksamkeit von Rechtsgeschäften berührt nicht die Strafbarkeit ohne Bewilligung abgeschlossener Rechtsgeschäfte. Entscheidungstexte 13 Os 59/78 Entscheidungstext OGH 09.11.1978 13 Os 59/78 Veröff: EvBl 1979/107 S 327 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: AußHG §17
Rechtssatz: Spätestens bei der Zollabrechnung für die im Eingang vorgemerkten Waren (§ 80 ZollG) muß die Einfuhr angezeigt werden, anderenfalls ist in diesem Zeitpunkt der Tatbestand (durch die Verbringung der Vormerkwaren in den freien Inlandsverkehr) vollendet. Entscheidungstexte 13 Os 59/78 Entscheidungstext OGH 09.11.1978 13 Os 59/78 ... mehr lesen...
Norm: AußHG §17StGB §29StRAG ArtI Abs1
Rechtssatz: Das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB, daß gemäß dem Art I Abs 1 StRAG BGBl 1974/222, im allgemeinen auch auf strafrechtliche Nebengesetze und - da eine Spezialbestimmung im AußHG fehlt - auch in diesem Bereich anwendbar ist, erlaubt nicht auch die Zusammenrechnung von Wertbeträgen oder Schadensbeträgen in jenen Fällen, in denen einzelne dieser an sich selbständigen Delikte der Beurteilung... mehr lesen...
Norm: AußHG §17
Rechtssatz: Zur Frage der subjektiven Tatseite beim Vergehen nach § 17 AußHG. Entscheidungstexte 9 Os 128/75 Entscheidungstext OGH 21.01.1976 9 Os 128/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0052259 Dokumentnummer JJR_19760121_OGH0002_0090OS00128_7500000_001 mehr lesen...
Norm: AußHG §8 Abs2AußHG §17
Rechtssatz: 1) Das Vergehen nach § 17 (Abs 1 Z 1, Abs 2) AußHG kann auch fahrlässig verübt werden. 2) Zur Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums - unentschuldbarer Irrtum macht den Täter wegen des in Betracht kommenden Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar. Entscheidungstexte 9 Os 95/69 Entscheidungstext OGH 04.06.1970 9 Os 95/69 ... mehr lesen...