(1) Die Wahlkommission hat
1. | die amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
2. | die amtlichen Wahlkuverts und | |||||||||
3. | die Rückkuverts | |||||||||
in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen. |
(2) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
1. | einen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
2. | ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert, | |||||||||
3. | das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und | |||||||||
4. | ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe | |||||||||
zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann. |
(3) Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.
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