§ 37 ÄKWO 2006 Bereitstellung und Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Wahlkommission hat
    1. 1.Ziffer einsdie amtlichen Stimmzettel,
    2. 2.Ziffer 2die amtlichen Wahlkuverts und
    3. 3.Ziffer 3die Rückkuverts
    in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
    1. 1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel,
    2. 2.Ziffer 2ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
    3. 3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
    4. 4.Ziffer 4ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.Die Zusendung gemäß Absatz 2, ist in geeigneter Weise festzuhalten.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄKWO 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 ÄKWO 2006
§ 38 ÄKWO 2006