Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat
1.Ziffer einsdie amtlichen Stimmzettel,
2.Ziffer 2die amtlichen Wahlkuverts und
3.Ziffer 3die Rückkuverts
in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
(2)Absatz 2Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel,
2.Ziffer 2ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
4.Ziffer 4ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
(3)Absatz 3Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.Die Zusendung gemäß Absatz 2, ist in geeigneter Weise festzuhalten.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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