Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muss zumindest eine Wahlzelle vorhanden sein. Um einen rascheren Wahlablauf zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit dadurch die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlkommission nicht gefährdet wird.
(2)Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3)Absatz 3Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle ist sohin insbesondere durch
1.Ziffer einseinfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen oder
2.Ziffer 2Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke oder
3.Ziffer 3Aneinanderschieben von größeren Kästen oder
4.Ziffer 4entsprechende Aufstellung von Schultafeln
mit einem barrierefreien Zugang zu bilden.
(4)Absatz 4Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
(5)Absatz 5Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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