§ 32 ÄKWO 2006 Änderungen und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.

(2) Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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