Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß § 31 Abs. 4 Z 5, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.Im Fall einer Streichung, ausgenommen einer Streichung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 5,, oder einer Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen muss der Änderungsvorschlag die Unterschriften der gestrichenen oder neu aufgenommenen wahlwerbenden Personen sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe enthalten.
(2)Absatz 2Die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe hat Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung spätestens bis zum 28. Tag vor dem Wahltag (dem ersten Wahltag) bis 12 Uhr dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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