(1) Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.
(2) Die Wahlkommission hat ferner dafür zu sorgen, dass die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem (ersten) Wahltag an den in der Wahlausschreibung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.
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