Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei
1.Ziffer einsder amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat,
2.Ziffer 2die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten und mindestens dem Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit einem Vielfachen davon zu entsprechen hat,
3.Ziffer 3für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und
4.Ziffer 4die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat.
(2)Absatz 2Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 ÄKWO 2006