(1) Die amtlichen Stimmzettel haben dem Muster der Anlage 2 zu entsprechen, wobei
1. | der amtliche Stimmzettel die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der festgelegten Reihenfolge zu enthalten hat, | |||||||||
2. | die Größe der amtlichen Stimmzettel sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper kundgemachten Wahlvorschläge zu richten und mindestens dem Format DIN A5 oder nach Notwendigkeit einem Vielfachen davon zu entsprechen hat, | |||||||||
3. | für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben und für alle Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden sind und | |||||||||
4. | die Farbe aller Druckbuchstaben einheitlich schwarz zu sein hat. |
(2) Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.
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