(1) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können, | |||||||||
2. | ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe | |||||||||
a) | des Vor- und Familiennamens, | |||||||||
b) | des Geburtsdatums, | |||||||||
c) | der Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und | |||||||||
d) | der Berufsbezeichnung | |||||||||
der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag, | ||||||||||
3. | die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist, | |||||||||
4. | die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, und | |||||||||
5. | die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29. |
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darf
1. | höchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder | |||||||||
2. | falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchstens neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen. |
(3) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
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