§ 33 ÄKWO 2006

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In der Kundmachung der Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, vor den Wahlvorschlägen jener wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertreten waren, zu reihen.

(2) Die Änderung der Bezeichnung oder der Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe nach der letzten Wahl der Vollversammlung schadet nicht, sofern die wahlwerbende Gruppe hinsichtlich ihrer wahlwerbenden Personen überwiegend die gleiche geblieben ist.

(3) Die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl der Vollversammlung erreicht haben, beginnend mit jener wahlwerbenden Gruppe mit den meisten Mandaten. Es ist nicht erforderlich, dass die wahlwerbenden Gruppen in allen Wahlkörpern vertreten waren.

(4) Kandidiert eine wahlwerbende Gruppe nicht in allen Wahlkörpern, so ist in der Kundmachung der Wahlvorschläge für jenen Wahlkörper, für den die wahlwerbende Gruppe nicht kandidiert, die der wahlwerbenden Gruppe grundsätzlich zukommende Stelle mit dem Wort „leer“ zu versehen.

(5) Sind die Mandatszahlen gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Gruppen nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der für diese wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(6) Im Anschluss an die gemäß Abs. 3 bis 5 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen, in der zuletzt gewählten Vollversammlung nicht vertretenen, wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.

(7) War bei der letzten Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, so bestimmt sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach der Gesamtzahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letztvorangegangenen Wahl zur Vollversammlung erreicht haben. War auch bei dieser Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vorhanden, richtet sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission.

(8) Lassen sich aus einem Wahlvorschlag mehrere Wahlvorschläge ableiten, bestimmt sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge ebenso nach den in Abs. 1 bis 7 genannten Grundsätzen.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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