(1) Sofern eine wahlwerbende Gruppe in sämtlichen Wahlkörpern kandidiert, sind die Wahlvorschläge von zumindest halb so vielen für die Vollversammlung wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in die Vollversammlung zu wählen sind.
(2) Sofern eine wahlwerbende Gruppe nur in einzelnen Wahlkörpern kandidiert, ist jeder einzelne Wahlvorschlag von zumindest so vielen wahlberechtigten Personen zu unterstützen, als Kammerräte (Kammerrätinnen) in den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Eine Unterstützung ist nur durch Personen zulässig, die für den betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2016)
(4) Zum Nachweis der Unterstützung gemäß den Abs. 1 und 2 sind den Wahlvorschlägen entsprechend ausgefüllte und von den unterstützenden Personen eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen gemäß dem Muster der Anlage 1 in der erforderlichen Anzahl anzuschließen.
(5) Von einer wahlberechtigten Person kann nur eine Unterstützungserklärung abgegeben werden, widrigenfalls alle von dieser wahlberechtigten Person abgegebenen Unterstützungserklärungen vom (von der) Vorsitzenden der Wahlkommission als ungültig auszuscheiden sind. Darüber hinaus ist eine Unterstützungserklärung ungültig, wenn die eigenhändige Unterschrift der unterstützenden Person fehlt oder die unterstützende Person nicht über die erforderliche Wahlberechtigung verfügt.
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