Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsInnerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige
1.Ziffer einswegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
2.Ziffer 2wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen, wobei die Frist um 12 Uhr des letzten Tages der Frist endet.
(2)Absatz 2Jeder Einspruch hat sich auf eine bestimmte Person zu beziehen und ist zu begründen. Ein Einspruch ist zurückzuweisen, sofern er sich auf mehrere Personen bezieht oder nicht begründet ist. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.(3) Die Wahlkommission hat Personen, auf die sich der Einspruch gegen die Wählerliste bezieht, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4)Absatz 4Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5)Absatz 5Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6)Absatz 6Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.
(7)Absatz 7Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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