Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat an allen Wahltagen dasselbe Abstimmungsverzeichnis (dieselben Abstimmungsverzeichnisse) und dieselbe Wählerliste (dieselben Wählerlisten) zu führen.
(2)Absatz 2Am Ende eines jeden Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Wahlurne zu entleeren und
(3)Absatz 3Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat für die gesicherte Verwahrung der Wahlkuverts bis zum letzten Wahltag Sorge zu tragen. Hiefür sind die Wahlkuverts in einem Umschlag zu verpacken, der fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen ist.
(4)Absatz 4Vor Beginn des letzten Wahltages hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse) und die Wählerliste (Wählerlisten) mit den bisher rechtzeitig eingetroffenen Rückkuverts zu vergleichen und die Zulassung zur Wahl zu prüfen. Er kann hiebei auch die Unterstützung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
(5)Absatz 5Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am letzten Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des letzten Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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