§ 42 ÄKWO 2006

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Stimmabgabe am Wahltag hat damit zu beginnen, dass den wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird.

(2) Jede wählende Person hat

1.

vor die Wahlkommission zu treten,

2.

ihren Namen und ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zu nennen und

3.

ihre Identität nachzuweisen.

Ein Mitglied der Wahlkommission hat zu prüfen, ob die wählende Person in der Wählerliste eingetragen ist.

(3) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität der wählenden Person ergeben.

(4) Über Verlangen ist der wählenden Person, wenn sie nicht im Besitz des ihr übersandten Stimmzettels und Wahlkuverts ist, ein Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen.

(5) Die wählende Person hat sich sodann in die Wahlzelle zu begeben, den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach Verlassen der Wahlzelle hat sie das Kuvert verschlossen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der (die) es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper vorgesehene Wahlurne einzuwerfen hat.

(6) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt sie deshalb die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ersten Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(7) Nach der Stimmabgabe ist der Name der betreffenden wählenden Person von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(8) Körper- oder sinnesbehinderte wählende Personen dürfen sich von einer Begleitperson ihrer Wahl, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(9) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission.

(10) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden wählenden Personen ihre Stimme abgeben. Sobald die letzte dieser wählenden Personen ihre Stimme abgegeben hat, hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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