§ 40 ÄKWO 2006 Vorbereitung des Abstimmungsverfahrens

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch

1.

Ansprachen an die wählenden Personen oder

2.

Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder

3.

Anschlag oder Verteilung von Listen mit wahlwerbenden Personen, verboten.

(2) An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Vorsitzenden ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(4) Der Vorsitzende hat die Wahlhandlung einzuleiten, indem er

1.

der Wahlkommission die Wählerliste (Wählerlisten), das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (die vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse), die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und

2.

die Wahlkommission über die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beschlussfähigkeit informiert.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄKWO 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 ÄKWO 2006
§ 41 ÄKWO 2006