Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Wahllokal und in einem von der Wahlkommission zu bestimmenden Umkreis des Wahllokals ist am Wahltag (an den Wahltagen) jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch
1.Ziffer einsAnsprachen an die wählenden Personen oder
2.Ziffer 2Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder
3.Ziffer 3Anschlag oder Verteilung von Listen mit wahlwerbenden Personen, verboten.
(2)Absatz 2An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Vorsitzenden ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende hat die Wahlhandlung einzuleiten, indem er
1.Ziffer einsder Wahlkommission die Wählerliste (Wählerlisten), das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis (die vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse), die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und
2.Ziffer 2die Wahlkommission über die Bestimmungen hinsichtlich ihrer Beschlussfähigkeit informiert.
(5)Absatz 5Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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