Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
(3)Absatz 3Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
1.Ziffer einsin den Rückkuverts gesammelt und
2.Ziffer 2diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
werden.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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