Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
(2)Absatz 2Die Rückkuverts sind mit
1.Ziffer einsder Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
2.Ziffer 2dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
3.Ziffer 3der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
4.Ziffer 4allenfalls einem Identifikationscode
zu bedrucken.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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