§ 35 ÄKWO 2006 Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.

(2) Die Rückkuverts sind mit

1.

der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,

2.

dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,

3.

der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und

4.

allenfalls einem Identifikationscode

zu bedrucken.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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