(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
(2) Die Rückkuverts sind mit
1. | der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger, | |||||||||
2. | dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender, | |||||||||
3. | der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und | |||||||||
4. | allenfalls einem Identifikationscode | |||||||||
zu bedrucken. |
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