Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsNach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.
(2)Absatz 2Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
1.Ziffer einsdie Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
2.Ziffer 2die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
3.Ziffer 3gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Ziffer eins, mit der Zahl gemäß Ziffer 2, nicht übereinstimmt,
festzustellen.
(3)Absatz 3Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
2.Ziffer 2die Summe der gültigen Stimmen und
3.Ziffer 3die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
festzustellen.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 46 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 46 ÄKWO 2006