(1) Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe durch Briefwahl für geschlossen zu erklären.
(2) Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
1. | die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts, | |||||||||
2. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und | |||||||||
3. | gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt, | |||||||||
festzustellen. |
(3) Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis, das sind
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen und | |||||||||
3. | die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
festzustellen. |
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