(1) Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt, von der jeweiligen Ärztekammer bereitzustellen.
(3) Bei der Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen haben über Aufforderung der Wahlkommission die Träger der Krankenanstalten die Wahl in den entsprechenden Krankenanstalten durch Bereitstellung geeigneter Wahllokale einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände, insbesondere Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Vertrauenspersonen, zu ermöglichen. Die Ärztekammer hat die Wahlzellen und die Wahlurnen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Ärztekammer hat dem Träger der Krankenanstalt die nachweislich entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe für die Errichtung des Wahllokals zu ersetzen.
(4) In jedem Wahllokal, das nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar sein soll, haben sich
1. | die Wählerliste (Wählerlisten), | |||||||||
2. | das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), das (die) nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2003, anzufertigen ist (sind), | |||||||||
3. | amtliche Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl, | |||||||||
4. | die Wahlvorschläge, | |||||||||
5. | ein Exemplar dieser Verordnung, | |||||||||
6. | Wahlzellen in ausreichender Anzahl und | |||||||||
7. | Wahlurnen in ausreichender Anzahl | |||||||||
zu befinden. |
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