Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal ermöglicht wird.
(2)Absatz 2Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt, von der jeweiligen Ärztekammer bereitzustellen.Die Wahllokale und die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind, sofern nicht Absatz 3, anderes bestimmt, von der jeweiligen Ärztekammer bereitzustellen.
(3)Absatz 3Bei der Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen haben über Aufforderung der Wahlkommission die Träger der Krankenanstalten die Wahl in den entsprechenden Krankenanstalten durch Bereitstellung geeigneter Wahllokale einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände, insbesondere Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Vertrauenspersonen, zu ermöglichen. Die Ärztekammer hat die Wahlzellen und die Wahlurnen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Ärztekammer hat dem Träger der Krankenanstalt die nachweislich entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe für die Errichtung des Wahllokals zu ersetzen.
(4)Absatz 4In jedem Wahllokal, das nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar sein soll, haben sich
1.Ziffer einsdie Wählerliste (Wählerlisten),
2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), das (die) nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2003, anzufertigen ist (sind),das Abstimmungsverzeichnis (die Abstimmungsverzeichnisse), das (die) nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,, anzufertigen ist (sind),
3.Ziffer 3amtliche Wahlkuverts und amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,
4.Ziffer 4die Wahlvorschläge,
5.Ziffer 5ein Exemplar dieser Verordnung,
6.Ziffer 6Wahlzellen in ausreichender Anzahl und
7.Ziffer 7Wahlurnen in ausreichender Anzahl
zu befinden.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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