Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWahlwerbende Gruppen, die sich an der Wahl der Vollversammlung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr beim (bei der) Vorsitzenden der Wahlkommission
1.Ziffer einspersönlich oder
2.Ziffer 2durch einen Bevollmächtigen (eine Bevollmächtigte) oder
3.Ziffer 3postalisch
einzubringen. Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen. Fallen dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission an einem solchen rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er (sie) der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen sogleich die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlags gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach hat der (die) Vorsitzende der Wahlkommission den Eingangsvermerk anzubringen.
(2)Absatz 2Die Wahlvorschläge sind
1.Ziffer einsin Listenform oder
2.Ziffer 2in Form von losen Blättern, die durchgehend zu nummerieren und zu heften sind,
einzubringen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 ÄKWO 2006