Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch
1.Ziffer einspersönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder
2.Ziffer 2Briefwahl
zu erfolgen.
(2)Absatz 2Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.
(3)Absatz 3Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 ÄKWO 2006