§ 41 ÄKWO 2006 Ausübung des aktiven Wahlrechts

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts hat entweder durch

1.

persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder

2.

Briefwahl

zu erfolgen.

(2) Alle wahlberechtigten Personen sind bei ihrer Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu verwenden.

(3) Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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