(1) Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen angebracht hat, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie die in derselben Spalte angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen eindeutig zu erkennen ist.
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel zusätzlich zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht worden sind, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der Ungültigkeitsgründe gemäß § 49 ergibt.
(3) Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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