Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter AngabeDie Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Absatz eins, als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe
1.Ziffer einsdes Namens,
2.Ziffer 2des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und
3.Ziffer 3der Arztnummer
anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.
(4)Absatz 4Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter HinweisDie Auflegung der Wählerlisten gemäß Absatz 2, ist unter Hinweis
1.Ziffer einsauf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und
2.Ziffer 2auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungenauf die für das Einspruchsverfahren gemäß Paragraph 27, geltenden Bestimmungen
kundzumachen.
(5)Absatz 5Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Absatz 2, gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.
(6)Absatz 6Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die
1.Ziffer einsoffenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder
2.Ziffer 2Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder
3.Ziffer 3den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeitenden Mängeln gemäß den Ziffer eins und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten
betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
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