§ 26 ÄKWO 2006

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen.

(2) Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

(3) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe

1.

des Namens,

2.

des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und

3.

der Arztnummer

anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen.

(4) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 2 ist unter Hinweis

1.

auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme und

2.

auf die für das Einspruchsverfahren gemäß § 27 geltenden Bestimmungen

kundzumachen.

(5) Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gemäß Abs. 2 gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln.

(6) Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission, die

1.

offenkundig auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten oder

2.

Formmängel, insbesondere Schreib- oder Rechenfehler, oder

3.

den Mängeln gemäß den Z 1 und 2 gleichzuhaltende, insbesondere auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende offenkundige Unrichtigkeiten

betreffen, dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.

In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 ÄKWO 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 ÄKWO 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 ÄKWO 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 ÄKWO 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÄKWO 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 ÄKWO 2006
§ 27 ÄKWO 2006