Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 ÄKWO 2006