(1) Die Wahlkommission kann, sofern sie nicht die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens gemäß § 12 beschlossen hat, beschließen, dass die Wahl an zwei oder drei Wahltagen durchzuführen ist. Diesfalls kann für die Stimmabgabe auch mehr als ein Wahllokal vorgesehen werden.
(2) Bei der Bestimmung der Wahllokale, die nicht an den Sitz der Wahlkommission gebunden sind, und der Stimmabgabezeiten ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für möglichst viele wahlberechtigte Personen gewährleistet ist. Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.
(3) Die Wahlkommission kann nach Anhörung der Ärztekammer unter Bedachtnahme auf die Zahl der in einer Krankenanstalt beschäftigten Ärzte (Ärztinnen) festlegen, in welcher Krankenanstalt (welchen Krankenanstalten) Wahllokale für die Durchführung der Wahl eingerichtet werden soll (sollen).
(4) Für die Berechnung der Fristen bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen nach dieser Verordnung ist der erste Wahltag heranzuziehen.
(5) Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren anzuwenden.
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