Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Wahltag,
2.Ziffer 2bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
3.Ziffer 3die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
4.Ziffer 4die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen),
5.Ziffer 5die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
6.Ziffer 6die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
7.Ziffer 7die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
8.Ziffer 8die im § 28 enthaltenen Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,die im Paragraph 28, enthaltenen Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
9.Ziffer 9die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
10.Ziffer 10die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann,
11.Ziffer 11die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Veröffentlichung von Kundmachungen im Internet gemäß § 3 Abs. 1 unddie Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Veröffentlichung von Kundmachungen im Internet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und
12.Ziffer 12die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist (§ 40 Abs. 1).die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist (Paragraph 40, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Die Wahlkommission hat die Wahlausschreibung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Darüber hinaus kann die Wahlkommission sämtliche wahlberechtigte Personen von der Wahlausschreibung auch auf andere geeignete Art in Kenntnis setzen lassen.
In Kraft seit 02.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 ÄKWO 2006