(1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer.
(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann der Kammeramtsdirektor (die Kammeramtsdirektorin) im Einvernehmen mit dem (der) Vorsitzenden der Wahlkommission Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) der Ärztekammer zur Teilnahme an den Sitzungen der Wahlkommission entsenden.
(3) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit dem Ende der Tätigkeit der Wahlkommission.
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