Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er (sie) beitritt.
(2)Absatz 2Der (Die) Vorsitzende hat unaufschiebbare Geschäfte selbst zu führen, insbesondere wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig ist.
(3)Absatz 3Die Ersatzmitglieder dürfen bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein. Ein Ersatzmitglied verfügt jedoch nur dann über ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, das es vertritt, abwesend ist.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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