Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 ÄKWO 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 ÄKWO 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 ÄKWO 2006