Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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