§ 17 ÄKWO 2006

ÄKWO 2006 - Ärztekammer-Wahlordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Amt eines weiteren Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme alle ordentlichen Kammerangehörigen verpflichtet sind, sofern sie nicht stichhaltige persönliche Gründe für eine Ablehnung glaubhaft machen können.

(2) Der (Die) Vorsitzende und die weiteren Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Aufgaben verpflichtet.

(3) Der (Die) Vorsitzende hat den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(4) Dem (Der) Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine von der Ärztekammer zu tragende Aufwandsentschädigung in Geld. Die Höhe derselben ist vom Kammervorstand zu bestimmen.

In Kraft seit 01.12.2006 bis 31.12.9999
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