Begründung: Mit Beschluß vom 25.März 1988 hat die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien einen Antrag des Gerhard R*** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. N. S*** u. a. wegen § 302 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nicht Folge gegeben und seinen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen "bestimmte Personen wegen bestimmter Delikte" zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Subsidiarantragstellers hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschlu... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem aus dem
Spruch: ersichtlichen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Erich N*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Linz (womit die bedingte Entlassung des Genannten abgelehnt worden war) keine Folge. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Mayerhofer-Rieder2, § 15 StPO ENr. 11). ... mehr lesen...
Begründung: Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wies mit dem Beschluß vom 22.Dezember 1988, GZ 1 Vr 703/67-18, die von den (seinerzeit in mehreren Strafverfahren als Anzeiger aufgetretenen) Einschreitern beantragte Wiederaufnahme der Strafverfahren im wesentlichen mit der
Begründung: zurück, daß ihnen gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StPO die Legitimation für die Antragstellung mangle, im übrigen längst Verjährung eingetreten wäre. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschw... mehr lesen...
Gründe: In der Strafvollzugssache Bernd L*** wegen bedingter Entlassung, AZ 42 BE 68/88 des Landesgerichtes Salzburg, hat das Oberlandesgericht Linz im Beschwerdeverfahren 10 Bs 278/88 ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Werner L*** zur Verhaltensprognose des Strafgefangenen Bernd L*** eingeholt, wobei dem Sachverständigen aufgetragen wurde, besonderes Augenmerk den Fragen der Rückfallswahrscheinlichkeit, der Resozialisierungsmöglichkeit und der allfä... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Graz Beschwerden der nunmehrigen Rechtsmittelwerber Franz S***, Marianne H*** und Maria H*** als unzulässig zurück. Gleichermaßen war mit den dagegen erhobenen Beschwerden der Genannten zu verfahren, weil das Gesetz gegen Entscheidungen der fraglichen Art kein weiteres ordentliches Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer-Rieder2 § 15 StPO Nr 10, 11). Anm... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Strafgefangenen Walter Johann E*** gegen einen Beschluß des Kreisgerichtes Steyr, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung zurückgewiesen worden war, keine Folge. Rechtliche Beurteilung Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Mayerhofer-Rieder2 § 15 StPO ENr ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof sprach mit Beschluß vom 3.März 1988, GZ 12 Ns 4/88-5, aus, daß die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten) durch den Subsidiarankläger Dipl.Ing. Wilhelm P*** nicht gerechtfertigt war, und leitete die Akten zur Entscheidung über die Ablehnung weiterer Richter dem Oberlandesgericht Linz zu. Abgesehen davon, daß gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtsperson... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.Oktober 1988, GZ 12 Os 121/88-9, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans-Jürgen H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5.Juli 1988, GZ 20 Vr 4428/87-78, verworfen, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Rechtlic... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Beschluß vom 21.Jänner 1988, GZ 12 Ns 24/87-6, sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz durch (den damaligen Subsidiarantragsteller) Dipl.Ing.Wilhelm P*** nicht gerechtfertigt sei. Rechtliche Beurteilung Die dagegen von dem Genannten erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht v... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem Beschluß vom 3.Dezember 1988, GZ 12 Ns 21/87-6, hat der Oberste Gerichtshof einen (das Oberlandesgericht Linz betreffenden) Ablehnungsantrag des (damaligen Subsidiaranklägers) Dipl.Ing. Wilhelm P*** als nicht gerechtfertigt erachtet. Da gegen derartige Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 74 Abs. 3 StPO), war die von Dipl.Ing. P*** dagegen erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" zurückzuweisen. ... mehr lesen...
Begründung: Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Hartberg beantragte am 2. Juni 1987 beim Bezirksgericht Hartberg zum AZ U 195/87 die Bestrafung des Karl Albert M*** wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Karl H*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (S 1). Die beiden Beschuldigten schlossen sich wechselseitig dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an und bevollmächtigten Rechtsanwälte sowohl als ... mehr lesen...
ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Rechtliche Beurteilung Gerichtshofes über Ablehnungsanträge in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Anmerkung E16141 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00004.89.0117.000 Dokumentnummer JJT_19890117_OGH0002_0150OS00004_8900000_000 mehr lesen...
ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Rechtliche Beurteilung Gerichtshofes über Ablehnungsanträge in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Anmerkung E16319 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00005.89.0117.000 Dokumentnummer JJT_19890117_OGH0002_0150OS00005_8900000_000 mehr lesen...
ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Rechtliche Beurteilung Gerichtshofes über Ablehnungsanträge in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Anmerkung E16318 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00006.89.0117.000 Dokumentnummer JJT_19890117_OGH0002_0150OS00006_8900000_000 mehr lesen...
ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Rechtliche Beurteilung Gerichtshofes über Ablehnungsanträge in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Anmerkung E16142 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00007.89.0117.000 Dokumentnummer JJT_19890117_OGH0002_0150OS00007_8900000_000 mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 21.September 1988, GZ 14 Os 152/88-5, wies der Oberste Gerichtshof eine unzulässige "Nichtigkeitsbeschwerde" des (damaligen Subsidiarantragstellers) Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen einen Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zurück. Rechtliche Beurteilung Gleichermaßen war mit der von Dipl.Ing. P*** dagegen erhobenen "Nichtigkeitsbeschwerde" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Entscheidungen des Obersten Ger... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß vom 21.September 1988, GZ 14 Os 130, 131/88-5, wies der Oberste Gerichtshof unzulässige Beschwerden und Anträge (ua) des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zurück und wurde überdies Delegierungsanträgen des Genannten und der Karin P*** nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Die dagegen von Dipl.Ing. P*** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtsho... mehr lesen...
(siehe schon: 11 Os 148/87, 11 Os 116/87, 11 Os 8/88 und Rechtliche Beurteilung 11 Os 53/88). Anmerkung E16111 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00167.88.1220.000 Dokumentnummer JJT_19881220_OGH0002_0110OS00167_8800000_000 mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Beschluß vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83 (= ON 58 im Akt 34 Vr 3493/81 des Landesgerichtes Innsbruck) der (gemäß § 6 Abs. 5 StEG ergriffenen) Beschwerde des Dr. Werner O*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.August 1982 (ON 53) teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß dem Genannten ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 StEG für die vermögensrechtlich... mehr lesen...
Gründe: Margot Z*** verbüßt derzeit unmittelbar nacheinander (§ 46 Abs. 4 StGB) Freiheitsstrafen von zusammen sechseinhalb Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (§ 46 Abs. 2 StGB) waren mit 3.Oktober 1987 erfüllt. Dennoch lehnte das Kreisgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht mit Beschluß vom 30. Juni 1988, BE 683/88-11, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe mangels der sonstigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 StGB (wie schon früher ab... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Ratskammer des Kreisgerichts Steyr, mit der einem Subsidiarantrag des Dipl.Ing. P*** (§ 48 Z. 1 StPO.) nicht Folge gegeben wurde, als unzulässig zurückgewiesen (§ 49 Abs. 2 Z. 2 StPO.). Rechtliche Beurteilung Ebenso unzulässig ist die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abermals erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Privatanklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen die von der Ratskammer des Landesgerichts Linz vom 30.März 1988, 39 Ns 40/88-11, gemäß § 74 Abs 2 StPO. gefällte Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen (§ 74 Abs 3 StPO.). Rechtliche Beurteilung Das dagegen erhobene abermalige Rechtsmittel (als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet) ist einerseits zufolge § 74 Abs 3 StPO., andererseits aber auch des... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die vom Angeklagten Mario G*** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 1988, GZ 1 b E Vr 13.557/87-13, erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe als unzulässig zurück. Rechtliche Beurteilung Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes von Mario G*** erhobene, als Rekurs bzw Oberrekurs bezeichnete Beschwerde ist einer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dr. Bernhard E*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 1988 zurück, mit welchem der (Subsidiar-)Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.Felix S*** und Dr. Michael F*** wegen der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 StGB, der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB, der Verleumdung nach ... mehr lesen...
Gründe: In dem gegen Max Emil O*** beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 24 Vr 4204/87 anhängigen Strafverfahren hat das gemäß § 15 StPO mit der Sache befaßte Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. März 1988 ausgesprochen, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlaß bestehe. Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde mußte zurückgewiesen werden, weil hier ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, dieser ... mehr lesen...
Begründung: In der Privatanklagesache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen § 111 StGB., AZ. 4 U 122/87 des Bezirksgerichts Gmunden, hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.Februar 1988, AZ. 7 Bs 2/88 (ON. 26 der Strafakten), einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluß des Kreisgerichts Wels nicht Folge gegeben und mit Beschluß vom gleichen Tag, AZ. 7 Bs 326/87 (ON. 27 der Strafakten), eine Beschwerde des Beschuldigten gegen einen Beschlu... mehr lesen...
Gründe: Friedrich B*** wurde mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 16.November 1987, GZ. 24 b E Vr 1349/87-15, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zur Zahlung von Adhäsionszusprüchen verurteilt. Der dagegen ergriffenen Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 13.Jänner 1988, AZ. 7 Bs 645/87, nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Hermann S*** gegen die vom Kreisgericht Wels ihm verweigerte Wiederaufnahme seines Strafverfahrens nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene abermalige Beschwerde war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel, wie überhaupt solche gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, unzulässig ist (§ 16 StPO.). Die Anfechtung von Beschlüssen d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Franz S*** und der Marianne H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz, mit welchem letztere über einen Subsidiarantrag der Genannten entschieden hat, als unzulässig zurückgewiesen. Rechtliche Beurteilung Die von Franz S*** und Marianne H*** dagegen erhobene, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig. Nach der Strafprozeßordnung ist gegen... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Martin P*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, womit eine dem Genannten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen worden war, nicht Folge gegeben. Da das Gesetz (§ 498 Abs 1 StPO) kein weiteres Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz vorsieht, mußte die vom Verurteilten gegen den Beschluß... mehr lesen...