TE OGH 1988/2/10 14Os14/88

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin P*** wegen Widerrufes der bedingten Strafnachsicht über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4.Dezember 1987, AZ 7 Bs 601/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Martin P*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, womit eine dem Genannten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen worden war, nicht Folge gegeben. Da das Gesetz (§ 498 Abs 1 StPO) kein weiteres Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz vorsieht, mußte die vom Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene Beschwerde zurückgewiesen werden, ohne daß in eine sachliche Erörterung des Falles einzutreten war.

Anmerkung

E12936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00014.88.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19880210_OGH0002_0140OS00014_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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