Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg W*** wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die von Franz S*** und Marianne H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 9.Dezember 1987, GZ 9 Bs 395/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Franz S*** und der Marianne H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz, mit welchem letztere über einen Subsidiarantrag der Genannten entschieden hat, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die von Franz S*** und Marianne H*** dagegen erhobene, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig. Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 295 letzter Satz StPO). Die Fälle, in denen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich (und taxativ) angeführt
(vgl EvBl 1966/346, 1983/114). Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz im Zuge des Verfahrens über einen Subsidiarantrag i.S. des § 48 Z 2 StPO ist in der Strafprozeßordnung jedoch nicht vorgesehen, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E13089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00010.88.0211.000Dokumentnummer
JJT_19880211_OGH0002_0120OS00010_8800000_000