TE OGH 1988/9/8 13Os127/88

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** und Dr. Walter S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 6.Juli 1988, AZ. 11 Bs 135/88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Ratskammer des Kreisgerichts Steyr, mit der einem Subsidiarantrag des Dipl.Ing. P*** (§ 48 Z. 1 StPO.) nicht Folge gegeben wurde, als unzulässig zurückgewiesen (§ 49 Abs. 2 Z. 2 StPO.).

Rechtliche Beurteilung

Ebenso unzulässig ist die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abermals erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wie überhaupt Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht in Strafsachen keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegen.

Im übrigen ist die im angefochtenen Beschluß unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.April 1988, 8 N 11/88, vertretene Rechtsansicht durchaus zutreffend. Darnach konnte die Beschlußfassung durch die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz nicht gehindert werden, weil auf eine pauschale Ablehnung von Richtern ohne individuellen Gehalt nicht einzugehen ist. Dem ist in Übereinstimmung mit dem zu 8 N 10/88 am 21. April 1988 ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs noch hinzuzufügen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte (Ablehnungs-) Anträge nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein müssen, sodaß es einer ausdrücklichen Klarstellung der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung durch einen förmlichen Zurückweisungsbeschluß und damit einer Vorlage der Akten zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof dann nicht mehr bedarf, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise schon bekannt ist.

Anmerkung

E15122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00127.88.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19880908_OGH0002_0130OS00127_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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