Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB. über die Beschwerden des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgerichts vom 24. Februar 1988, GZ. 7 Bs 2/88-26 und 7 Bs 326/87-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der Privatanklagesache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen § 111 StGB., AZ. 4 U 122/87 des Bezirksgerichts Gmunden, hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.Februar 1988, AZ. 7 Bs 2/88 (ON. 26 der Strafakten), einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluß des Kreisgerichts Wels nicht Folge gegeben und mit Beschluß vom gleichen Tag, AZ. 7 Bs 326/87 (ON. 27 der Strafakten), eine Beschwerde des Beschuldigten gegen einen Beschluß des Kreisgerichts Wels als Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Schicksal teilen die abermaligen Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts, weil ein solches Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse, wie überhaupt gegen solche eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, unzulässig ist.
Anmerkung
E13914European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00039.88.0407.000Dokumentnummer
JJT_19880407_OGH0002_0130OS00039_8800000_000