Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Erich N*** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.April 1989, AZ 10 Bs 132/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Erich N*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Linz (womit die bedingte Entlassung des Genannten abgelehnt worden war) keine Folge.
Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Mayerhofer-Rieder2, § 15 StPO ENr. 11).
Anmerkung
E17522European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00049.89.0518.000Dokumentnummer
JJT_19890518_OGH0002_0120OS00049_8900000_000