Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Dir. RR. D*** u.a. wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB. über die Beschwerde des Privatanklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 25.Mai 1988, AZ 8 Bs 161/88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Privatanklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen die von der Ratskammer des Landesgerichts Linz vom 30.März 1988, 39 Ns 40/88-11, gemäß § 74 Abs 2 StPO. gefällte Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen (§ 74 Abs 3 StPO.).
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen erhobene abermalige Rechtsmittel (als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet) ist einerseits zufolge § 74 Abs 3 StPO., andererseits aber auch deshalb unzulässig, weil es sich gegen ein Erkenntnis eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht in Strafsachen richtet.
Anmerkung
E14949European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00122.88.0908.000Dokumentnummer
JJT_19880908_OGH0002_0130OS00122_8800000_000