Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. N. S*** u.a. wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gerhard R*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 22.November 1988, AZ. 25 Bs 563/88, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs. 1 OGHGeo.) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 25.März 1988 hat die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien einen Antrag des Gerhard R*** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. N. S***
u. a. wegen § 302 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nicht Folge gegeben und seinen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen "bestimmte Personen wegen bestimmter Delikte" zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Subsidiarantragstellers hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 22.November 1988, 25 Bs 563/88 = 23 d Vr 5049/87-19 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, zurückgewiesen.
Diesen Beschluß des Oberlandesgerichts ficht der Subsidiarantragsteller mit Beschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 16 StPO.). Die Fälle, in welchen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in einer Strafsache mit einem Rechtsmittel dennoch angefochten werden können, sind im § 63 StPO., im § 6 Abs. 5 StEG. und im § 41 GebAG. 1975 taxativ angeführt (EvBl. 1984/122 u.v.a.).
Die dargestellte Rechtslage läßt eine Anfechtung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 22.November 1988 nicht zu. Die Beschwerde des Gerhard R*** war sonach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E17534European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00061.89.0619.000Dokumentnummer
JJT_19890619_OGH0002_0130OS00061_8900000_000