TE OGH 1988/12/21 14Os175/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** ua wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 21.September 1988, GZ 14 Os 130,131/88-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 21.September 1988, GZ 14 Os 130, 131/88-5, wies der Oberste Gerichtshof unzulässige Beschwerden und Anträge (ua) des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zurück und wurde überdies Delegierungsanträgen des Genannten und der Karin P*** nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Dipl.Ing. P*** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E16139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00175.88.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19881221_OGH0002_0140OS00175_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten