Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.N.J*** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die "Nichtigkeits"-Beschwerde des Subsidiarantragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Jänner 1988, GZ 12 Ns 24/87-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Beschluß vom 21.Jänner 1988, GZ 12 Ns 24/87-6, sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz durch (den damaligen Subsidiarantragsteller) Dipl.Ing.Wilhelm P*** nicht gerechtfertigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von dem Genannten erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nicht vorsieht.
Anmerkung
E16303European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00005.89.0119.000Dokumentnummer
JJT_19890119_OGH0002_0120OS00005_8900000_000