TE OGH 1988/12/21 14Os187/88

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** und Dr. Walter S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Subsidiarantragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 21.September 1988, GZ 14 Os 152/88-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 21.September 1988, GZ 14 Os 152/88-5, wies der Oberste Gerichtshof eine unzulässige "Nichtigkeitsbeschwerde" des (damaligen Subsidiarantragstellers) Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen einen Beschluß des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gleichermaßen war mit der von Dipl.Ing. P*** dagegen erhobenen "Nichtigkeitsbeschwerde" zu verfahren, weil die Strafprozeßordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein derartiges Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E16138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00187.88.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19881221_OGH0002_0140OS00187_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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