Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Werner H*** und andere Verdächtige wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und andere strafbare Handlungen über die "Nichtigkeitsbeschwerde" des Subsidiaranklägers Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987, GZ 12 Ns 21/87-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschluß vom 3.Dezember 1988, GZ 12 Ns 21/87-6, hat der Oberste Gerichtshof einen (das Oberlandesgericht Linz betreffenden) Ablehnungsantrag des (damaligen Subsidiaranklägers) Dipl.Ing. Wilhelm P*** als nicht gerechtfertigt erachtet. Da gegen derartige Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 74 Abs. 3 StPO), war die von Dipl.Ing. P*** dagegen erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde" zurückzuweisen.
Anmerkung
E16308European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00007.89.0119.000Dokumentnummer
JJT_19890119_OGH0002_0120OS00007_8900000_000