Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario G*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.August 1988, GZ 22 Bs 198/88-3 (AZ 1 b E Vr 13.557/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die vom Angeklagten Mario G*** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 1988, GZ 1 b E Vr 13.557/87-13, erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes von Mario G*** erhobene, als Rekurs bzw Oberrekurs bezeichnete Beschwerde ist einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich. Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nämlich nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl §§ 63 Abs. 2 StPO, 6 StEG, 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 GebAnspG 1975). Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeßrecht - abgesehen von der Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO - überhaupt fremd (vgl 11 Os 48/87, 11 Os 154/83, 11 Os 53/86, 10 Os 17/86, 12 Os 61/85, 13 Os 145/81 und die ENr 1 bis 4 bei Mayerhofer-Rieder2 zu § 16 StPO).
Mithin war spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E14780European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00098.88.0809.000Dokumentnummer
JJT_19880809_OGH0002_0110OS00098_8800000_000