Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Albert M*** wegen des Vergehens nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB über die "außerordentliche Revisionsbeschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 23.Juni 1988, AZ 1 c Bl 58,59/88 (GZ U 195/87-25 des Bezirksgerichtes Hartberg) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "außerordentliche Revisionsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Hartberg beantragte am 2. Juni 1987 beim Bezirksgericht Hartberg zum AZ U 195/87 die Bestrafung des Karl Albert M*** wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Karl H*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (S 1). Die beiden Beschuldigten schlossen sich wechselseitig dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an und bevollmächtigten Rechtsanwälte sowohl als Verteidiger als auch als Privatbeteiligtenvertreter (ON 3 bis 5). Nach Durchführung einer Hauptverhandlung (ON 6) und Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Verletzungsgrad des Karl M*** (ON 9) wurde das Verfahren gegen Karl H*** wegen Verdachtes nach dem § 84 Abs. 1 StGB ausgeschieden und dem Landesgericht für Strafsachen Graz abgetreten, das Karl H*** zum AZ 10 E Vr 3.705/87 rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung verurteilte und den Privatbeteiligten Karl Albert M*** mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwies (S 99). Nach Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung wurde Karl Albert M*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 11.Jänner 1988, GZ U 195/87-12, des Vergehens nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; dem Privatbeteiligten Karl H*** wurde "ein Schmerzensgeldteilbetrag von 200 S" zugesprochen, während er mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (ON 12 in Verbindung mit ON 23).
Mit Beschluß vom 14.April 1988, GZ U 195/87-20, bestimmte das Bezirksgericht Hartberg die Kosten des Vertreters des Privatbeteiligten Karl H*** nicht antragsgemäß, sondern wies einen Teilbetrag mit der Begründung ab, daß der Privatbeteiligtenvertreter bis zur Ausscheidung des Verfahrens auch die Funktion des Verteidigers ausübte und ihm für diesen Verfahrensteil nur die halben Kosten als Kosten der Privatbeteiligung zugesprochen werden können.
Die beiderseitigen Beschwerden gegen diesen Kostenbestimmungsbeschluß wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 23.Juni 1988, AZ 1 c Bl 58,59/88 (ON 25), als unbegründet zurück, wobei es sich zum nur teilweisen Kostenzuspruch an den Vertreter des Privatbeteiligten H*** unter Hinweis auf die oberstgerichtliche Judikatur (EvBl. 1957/165, siehe auch SZ 39/5) der Rechtsansicht des Bezirksgerichtes Hartberg anschloß, den übrigen Einwänden des Verurteilten aber nicht beitrat.
Diesen Beschluß des Beschwerdegerichtes bekämpft der Verurteilte Karl Albert M*** mit der vorliegenden als "außerordentliche Revisionsbeschwerde" bezeichneten und ausdrücklich "an den OGH als zuständige Rechtsmittelinstanz" gerichteten Eingabe als absolut nichtig.
Diese erst über neuerliche Anrufung des Beschwerdegerichtes (ON 28 bis 30) dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittelschrift wurde der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt, welche hierauf beantragte, die "außerordentliche Revisionsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen, gleichzeitig aber auch bekanntgab, daß sie zu einem Vorgehen nach dem § 33 Abs. 2 StPO keinen Grund gefunden habe.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem § 481 StPO steht allen Beteiligten gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie nicht der Berufung unterliegen, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Dessen Entscheidung unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz - wie der vorliegenden -, seien sie zulässig oder unzulässig, hat grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden (RZ 1961 S 40, SSt. 26/17, 29/85, 13 Ns 3,4/87 uva). Allein in diesem besonderen Fall, in dem der Beschwerdeführer (offensichtlich in Anlehnung an die ZPO) den Obersten Gerichtshof anrief und das Beschwerdegericht dem Erstgericht ausdrücklich die Aktenvorlage an diesen Gerichtshof auftrug (ON 30), hatte der Oberste Gerichtshof das Begehren formell - spruchgemäß - zu erledigen.
Anmerkung
E16302European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00013.89.0117.000Dokumentnummer
JJT_19890117_OGH0002_0110OS00013_8900000_000