Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Februar 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache gegen Walter Johann E*** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Walter Johann E*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Dezember 1988, AZ 10 Bs 684/88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Strafgefangenen Walter Johann E*** gegen einen Beschluß des Kreisgerichtes Steyr, womit sein Antrag auf bedingte Entlassung zurückgewiesen worden war, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist (Mayerhofer-Rieder2 § 15 StPO ENr 10).
Anmerkung
E16706European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00020.89.0223.000Dokumentnummer
JJT_19890223_OGH0002_0120OS00020_8900000_000