Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Max Emil O*** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 und 15 StGB (AZ 24 Vr 4204/87 des Landesgerichtes Innsbruck) über die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.März 1988, AZ 7 Bs 89/88, und vom 29.März 1988, AZ 7 Bs 180/88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Max Emil O*** beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 24 Vr 4204/87 anhängigen Strafverfahren hat das gemäß § 15 StPO mit der Sache befaßte Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. März 1988 ausgesprochen, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlaß bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde mußte zurückgewiesen werden, weil hier ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, dieser vielmehr nur in jenen Fällen über Beschwerden zu entscheiden hat, in denen das Gesetz dies ausdrücklich für zulässig erklärt. Demgemäß ist auch eine Ausdehnung des im § 15 StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den Obersten Gerichtshof nicht statthaft (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 1-4 zu § 16).
Gleiches gilt für die - sofern überhaupt als Beschwerde aufzufassende - Eingabe des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 29.März 1988, mit dem seiner gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. März 1988, GZ 24 Vr 4204/87-62, erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben und die Fortdauer der aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhängten Untersuchungshaft ausgesprochen wurde.
Anmerkung
E14108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00061.88.0420.000Dokumentnummer
JJT_19880420_OGH0002_0140OS00061_8800000_000