Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Hermann S*** und andere wegen des Verbrechens nach §§ 146 ff. StGB. über die Beschwerde des Verurteilten Hermann S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 18.November 1987, AZ. 7 Bs 376/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Hermann S*** gegen die vom Kreisgericht Wels ihm verweigerte Wiederaufnahme seines Strafverfahrens nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene abermalige Beschwerde war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel, wie überhaupt solche gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht, unzulässig ist (§ 16 StPO.).
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975 BGBl. Nr. 136 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (EvBl. 1984 Nr. 122, zuletzt 13 Os 165/86 mit weiteren Judikaturzitaten).
Zu der vom Beschwerdeführer angeregten Anfechtung des § 357 Abs. 3 StPO. als verfassungswidrig (Art. 89 Abs. 2, 140 Abs. 1 B.-VG.) sah der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, weil nicht zu erkennen ist, wieso die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit eines Rechtszugs an den Gerichtshof zweiter Instanz gegen Art. 6 Abs. 1 MRK. verstoßen soll. Es kann dazu nur gesagt werden, daß die Meinung des Beschwerdeführers, daß die §§ 72 ff. StPO. über die Ablehnung der Gerichtspersonen nicht für das Wiederaufnahmsverfahren gelten, irrig ist.
Anmerkung
E13097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00008.88.0211.000Dokumentnummer
JJT_19880211_OGH0002_0130OS00008_8800000_000