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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1996, Zl. 11-39 Ki 5-96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 vorübergehend für die Dauer von 5 Monaten entzogen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war ein vom Beschwerdeführer am 13. September 1995 begangenes Alkoholdelikt (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Atemalkoholgehalt 0,65 mg/l), wobei der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete. Er wurde deswegen rechtskräftig bestraft. Die belangte Behörde verwies ferner auf eine im Jahr 1993 begangene Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, die eine Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung zur Folge hatte.
Der Beschwerdeführer läßt die Feststellung der belangten Behörde, er sei wegen der Tat vom 13. September 1995 rechtskräftig bestraft worden, unbekämpft. Er macht ausschließlich geltend, die belangte Behörde hätte ein Beweisverfahren zur Frage der Begehung der Verwaltungsübertretung durchführen müssen. Bei Vernehmung des von ihm beantragten Zeugen hätte sich ergeben, daß die angenommene Alkoholisierung erst nach dem Unfall entstanden sei (durch Alkoholkonsum während des Bergungsvorganges).
Bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß aufgrund seiner rechtskräftigen Bestrafung das Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 bindend feststand. Der belangten Behörde war damit eine selbständige Prüfung dieser Frage verwehrt. Bei dieser Rechtslage erübrigte sich die Vernehmung des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen wie auch eine nähere Begründung für die Annahme des Vorliegens der bestimmten Tatsache.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110223.X00Im RIS seit
19.03.2001