RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0416

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich der Lenkerberechtigte ab der Begehung der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme fast eineinhalb Jahre wohlverhalten, wobei er von der Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als neun Monate nach der Tat Kenntnis erlangt hat, so ist es nicht rechtmäßig, die Zeit des Wohlverhaltens nur mit einem von der Beh angenommenen Bruchteil von einem Drittel zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110416.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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